Erwerbsminderungsrente: Definition, Höhe & Anspruch

Feb 18, 2021Berufsunfähigkeit

Das Wichtigste in Kürze

  • Knapp 1,8 Millionen Menschen in Deutschland beziehen eine Form der Erwerbsminderungsrente
  • Die Rente bei Erwerbsminderung muss offiziell beantragt werden
  • Von den eingehenden Anträgen werden rund 40 % abgewiesen
  • Um den Anspruch auf finanzielle Unterstützung im Falle der Erwerbsminderung geltend zu machen, müssen eine Vielzahl unterschiedlicher Umstände gegeben sein, die genauen Prüfungen unterzogen werden
  • Je nach gesundheitlichem Zustand wird zwischen der vollen Erwerbsminderungsrente bzw. der Teilerwerbsminderungsrente differenziert
  • Ist die Regelaltersgrenze erreicht, verfällt der Anspruch auf eine Berufsunfähigkeitsrente

Wer erwerbsgemindert ist, hat laut Gesetz unter bestimmten Prämissen Anspruch auf finanzielle Unterstützung. Während Personen, die vor 1961 geboren wurden, die Berufsunfähigkeitsrente beziehen können, gelten für alle nach dem 02. Januar 1961 Geborenen die Richtlinien der Erwerbsminderungsrente. 

In Deutschland beziehen etwa 1,8 Millionen Menschen eine Erwerbsminderungsrente. Demnach handelt es sich bei der Zahl der Erwerbsminderungsrentner um etwa 20 % aller Neurentner. Doch wann gilt man eigentlich als erwerbsgemindert? Wann besitzt man laut den Richtlinien noch ausreichende Erwerbsfähigkeit, um keine Chance auf einen Rentenbeginn durch Erwerbsminderung zu haben? 

Definition: Was ist die Erwerbsminderungsrente?

Bei der Erwerbsminderungsrente handelt es sich um eine finanzielle Unterstützung für Personen, die aufgrund von schwerer Krankheit oder Behinderung nicht mehr in der Lage sind, einem Job nachzugehen und somit mindestens als erwerbsgemindert gelten. Sie gilt daher als ein finanzieller Schutz für Arbeitnehmer. Es werden zwei Rentenarten voneinander differenziert: die volle und die halbe Rente. 

Bei der Überprüfung der Erwerbsfähigkeit ist der vorherige Beruf der betroffenen Person unerheblich. Sollte sich irgendeine Form von Arbeit finden, die der Betroffene mit seinen Einschränkungen drei bis sechs Stunden täglich ausführen kann, wird die volle Rente nicht genehmigt. Betroffene können in solchen Fällen höchstens auf eine Teilerwerbsminderungsrente hoffen. Beantragt werden kann die finanzielle Unterstützung im Falle der Erwerbsminderung nur dann, wenn sichergestellt ist, dass die Erwerbsfähigkeit langfristig nicht wiederhergestellt werden kann. Also dann, wenn die betroffene Person als erwerbsunfähig eingestuft wird. Wer erwerbsgemindert ist, soll durch die finanziellen Hilfsmittel unterstützt werden, die aus der Arbeitssituation resultierenden finanziellen Unsicherheiten zumindest teilweise aufzufangen.

Wer hat Anspruch auf Erwerbsminderungsrente?

Bei Erwerbsminderung hat in Deutschland grob gefasst jeder einen Anspruch auf finanzielle Hilfe, der aufgrund gesundheitlicher Einschränkungen nicht mehr seinem Job nachgehen kann, woraus Einkommensverluste resultieren. Um von einer Erwerbsminderungsrente profitieren zu können, muss ein schriftlicher Antrag eingereicht werden. Wie bei allen Ausschüttungen finanzieller Unterstützungen wird der Rentenanspruch auch bei Erwerbsminderung im Detail geprüft. Aus diesem Grund werden laut Statistiken rund 40 % der Anträge abgelehnt. 

Anders als bei der gesetzlichen Rente müssen beim Rentenanspruch im Falle einer Erwerbsminderung unterschiedliche Faktoren unbedingt erfüllt werden. Nicht nur die gesundheitlichen Aspekte finden bei der Entscheidung für oder gegen die finanzielle Unterstützung Berücksichtigung. Auch beachtet werden versicherungsrechtliche Umstände, die bei jedem Antrag individuell geprüft werden. Grob unterteilt werden die zu berücksichtigenden Faktoren in solche mit medizinischem und versicherungsrechtlichem Ursprung. 

Überprüfung medizinischer Faktoren

Die Überprüfung der medizinischen Faktoren bei Beantragung der Erwerbsminderungsrente dient dazu, herauszufinden, ob es Möglichkeiten gibt, die Erwerbsfähigkeit des Betroffenen durch unterschiedliche Vorkehrungen kurz-, mittel- oder langfristig aufrechtzuerhalten und ihn wieder auf dem Arbeitsmarkt zu integrieren. Als eine typische Maßnahme wird in solchen Fällen die Option einer Reha in Erwägung gezogen. Erreicht werden soll durch eine entsprechende Reha-Maßnahme, dass der Betroffene nach Beendigung der Reha wieder in der Lage ist, seinen Lebensunterhalt selbst zu bestreiten und seine Erwerbsunfähigkeit hinter sich zu lassen. Die Überprüfung wird durch den Rentenversicherungsträger veranlasst.

Schon gewusst?

Bezeichnet wird diese Vorgehensweise als „Reha vor Rente“.

Überprüfung versicherungsrechtlicher Faktoren

Hinsichtlich der versicherungsrechtlichen Aspekte wird insbesondere der Umstand in den Blick genommen, ob der Antragsteller bereits die Grenze der gesetzlichen Altersrente erreicht hat. Kombinieren lassen sich die zwei Arten der Renten nämlich nicht. Hinzu kommt der Aspekt der Wartezeit. Hierunter versteht sich die Notwendigkeit, dass der Betroffene bereits fünf Jahre über die gesetzliche Rente versichert gewesen sein muss. Von diesen fünf Jahren müssen mindestens über drei Jahre Pflichtbeiträge in die Rentenkasse eingezahlt worden sein. Ist dies nicht der Fall, wird der Antrag ohne weitere Überprüfungen abgelehnt. 

Welche Arten von Erwerbsminderungsrente gibt es?

Je nach gesundheitlicher Verfassung und der damit einhergehenden Arbeitsfähigkeit bzw. Arbeitsunfähigkeit gibt es unterschiedliche Rentenarten. Bemessen werden diese anhand der trotz gesundheitlicher Probleme täglich zu leistenden Arbeitsstunden. Wer erwerbsgemindert ist, hat die Chance auf eine Teil- bzw. Vollrente. Hierbei handelt es sich um Zahlungen, die das Einkommen der betroffenen Person ergänzen bzw. ersetzen sollen. 

Volle Erwerbsminderungsrente

Teilerwerbsminderungsrente

Die volle Unterstützung im Falle einer Erwerbsminderung wird ausschließlich dann ausgezahlt, wenn der Betroffene nicht imstande ist, eine tägliche Arbeitszeit von drei Stunden zu bewältigen und sich den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes zu stellen. Bevor eine volle Berufsunfähigkeitsrente bewilligt wird, werden mögliche Arbeitsplätze für die betroffene Person in den Blick genommen und alle bestehenden Möglichkeiten ausgeschöpft. Die volle Erwerbsminderungsrente gilt als Lohnersatz.

Ist der Betroffene in der Verfassung, täglich zwischen drei und sechs Stunden zu arbeiten, diese aufgrund von gesundheitlichen Gründen aber nicht zu überschreiten, besteht die Möglichkeit des Anspruches auf Teilerwerbsminderungsrente. Diese hat keine volle Lohnersatzfunktion. Es wird davon ausgegangen, dass der Erwerbsminderungsrentner seinen Lebensunterhalt zum größten Teil noch selbst bestreiten kann.

 

Wann kann Erwerbsminderungsrente beansprucht werden?

Die Erwerbsminderungsrente kann beansprucht werden, wenn die Arbeitsfähigkeit einer Person aus gesundheitlichen Gründen langfristig nicht mehr wiederhergestellt werden kann und auch erst dann, wenn eine Reha-Maßnahme nicht zur Verbesserung der Arbeitsfähigkeit beitragen konnte. Geprüft wird dieser Umstand durch die Rentenversicherung und wird mittels unterschiedlicher medizinischer Gutachten bewertet. 

Zu beachten sind außerdem folgende Faktoren:

  • Die minimale Beitragszeit in die Rentenkasse liegt bei mindestens fünf Jahren vor der Erwerbsunfähigkeit
  • Von den fünf Jahren Beitragszeit müssen drei Jahre die Pflichtbeiträge in die Rentenkasse eingezahlt worden sein
  • Beantragt werden kann die Erwerbsminderungsrente, sobald ein Arbeitnehmer nicht mehr imstande ist, seiner Arbeit aus gesundheitlichen Gründen länger als sechs Stunden täglich nachzugehen 

Wie wird die Höhe der Erwerbsminderungsrente berechnet?

Auf welcher Summe sich die Erwerbsminderungsrente beläuft, ist von unterschiedlichen Faktoren abhängig. Nichtsdestotrotz fängt die Zahlung der Rente erst sechs Monate nach Eintritt der Erwerbsminderung an. Zuvor werden die Betroffenen durch Lohnfortzahlungen und Krankengeld finanziell in ausreichendem Maße unterstützt. Berechnet wird die Höhe der Berufsunfähigkeitsrente unter anderem anhand des bisherigen Einkommens sowie den bisherigen Versicherungsjahren in der gesetzlichen Rentenversicherung. Als grundlegende Anhaltspunkte gelten darüber hinaus die bisher erworbenen Rentenpunkte, der aktuelle Rentenwert sowie der Rentenartfaktor.

Schon gewusst?

Die Gleichung, mit der die Erwerbsminderungsrente berechnet wird, lautet:
Entgeltpunkte * Rentenwert * Rentenfaktor = Höhe der monatlichen Zahlungen

Auch der Zugangsfaktor spielt bei der Ermittlung der Rente eine Rolle. Der Zugangsfaktor richtet sich nach dem Alter des Versicherten und bestimmt, in welchem Umfang Entgeltpunkte zu berücksichtigen sind. Je eher eine Rente angetreten wird, umso mehr wird der Betrag der monatlichen Zahlungen gekürzt. Der höchste Wert, der durch den Zugangsfaktor erreicht werden kann, liegt bei 10,8 %, um die der monatliche Rentenbezug gekürzt wird. 

Wie hoch ist die Erwerbsminderungsrente?

Berechnet wird die Höhe der Erwerbsminderungsrente mittels der persönlichen Entgeltpunkte des Versicherten, dem Rentenartfaktor und dem aktuellen Rentenwert. Dies bedeutet also, dass es eine erhebliche Rolle spielt, wie viele Pflichtbeiträge bisher in die Rentenkasse eingezahlt wurden und wie lange der Antragsteller bereits bei dem Rentenversicherungsträger versichert gewesen ist. Außerdem bemisst sich die Höhe des Rentenanspruches an dem grundsätzlichen Einkommen des Arbeitsunfähigen. 

Die Höhe der Rente wird außerdem durch Zurechnungszeiten beeinflusst. Der Begriff der Zurechnungszeit stammt aus der gesetzlichen Rentenversicherung Deutschlands. Bei der Zurechnungszeit handelt es sich um eine rentenrechtliche Zeit. Allgemein gilt: Wer aufgrund von eingeschränkter Erwerbsfähigkeit finanzielle Unterstützung in Form einer Rente erhält, hat das gesetzliche Renteneintrittsalter noch nicht erreicht. Mithilfe der Zurechnungszeit wird ermittelt, inwiefern sich die zukünftig ausbleibenden Rentenbeiträge auf die Höhe der Rente ausgewirkt hätten. Die Zurechnungszeit dient also lediglich der Ermittlung des Anspruches auf unterstützende Gelder.

Hinweis

Die Höhe der Teilerwerbsminderungsrente beträgt grundsätzlich die Hälfte einer vollen Erwerbsminderungsrente.

Wie lange wird die Erwerbsminderungsrente gezahlt?

Die Erwerbsminderungsrente wird in der Regel nur über einen bestimmten Zeitraum gezahlt. Die Dauer liegt hier erst einmal bei maximal drei Jahren. Die Sachbearbeiter des Rentenversicherungsträgers gehen erst einmal davon aus, dass sich der Gesundheitszustand des Erwerbsminderungsrentners durch medizinische Maßnahmen wieder bessern wird. Gelingt es, die Arbeitskraft zu einem ausreichenden Maße wiederherzustellen und die Person erfolgreich auf dem Arbeitsmarkt unterzubringen, werden die Zahlungen der Erwerbsminderungsrente eingestellt. Nur für den Fall, dass der Betroffene nicht imstande ist, mehr als drei Stunden täglich zu arbeiten oder mit Sicherheit gesagt werden kann, dass seine Arbeitskraft nicht wiederhergestellt werden kann, ist es möglich, eine unbefristete Erwerbsminderungsrente zu erhalten.

Wichtig

Da die Erwerbsminderungsrente erst einmal nur befristet bewilligt wird, ist es von enormer Bedeutung, eine Weiterzahlung etwa sechs Monate vor Ablauf der Frist zu beantragen.

Sollte der Erwerbsminderungsrentner die Regelaltersgrenze für die gesetzliche Rente erreichen und damit seinen regulären Rentenbeginn antreten, werden weitere Auszahlungen der Erwerbsminderungsrente automatisch unterbunden. Denn mit dem Eintritt in die gesetzliche Rente entfällt der Anspruch auf Erwerbsminderungsrente. 

Wird die Erwerbsminderungsrente auf die Altersrente angerechnet?

Wer gesundheitsbedingt vorzeitig aus dem Arbeitsleben aussteigt, dem fehlen wichtige Zahlungen in die Rentenkasse, die für die Höhe der monatlichen Zahlungen der Altersrente entscheidend sind. Aus diesem Grund gibt es eine Zurechnungszeit. Ist die Altersrente erreicht, werden die Jahre, in denen die Erwerbsminderungsrente bereits bezogen wurde, daher so berechnet, als wären die monatlichen Zahlungen in die Rentenkasse vollständig vorgenommen worden. 

Wie viel darf man zur Erwerbsminderungsrente hinzuverdienen?

Wie viel ein Erwerbsminderungsrentner hinzuverdienen darf, hängt maßgeblich davon ab, ob er die volle Erwerbsminderungsrente oder die Teilerwerbsminderungsrente bezieht.

Wird die volle Rente gezahlt, liegt die oberste Hinzuverdienstgrenze bei 6.300€ pro Kalenderjahr. Handelt es sich um die Teilerwerbsminderungsrente, wird die Höhe des maximalen Hinzuverdienstes individuell berechnet. Auch bei einer Nebenbeschäftigung darf die Arbeitszeit bei Bezug der vollen Erwerbsminderungsrente drei Stunden nicht überschreiten. Bei der Berechnung des Hinzuverdienstes werden alle Arten von Einkommen berücksichtigt. Es handelt sich also nicht nur um das reguläre Einkommen einer potenziellen Nebenbeschäftigung, sondern ebenfalls um Vergütungen für ehrenamtliche Tätigkeiten.

Hinweis

Sollten sich die Betroffenen nicht an die gesetzlich vorgeschriebenen oder individuell berechneten Obergrenzen halten, kann es zu Rentenabschlägen oder vollständiger Unterbindung der Zahlungen kommen.

Der Antrag auf Erwerbsminderungsrente

Der Antrag auf Erwerbsminderungsrente ist bei der Rentenversicherung einzureichen. Alle Anträge werden individuell und sehr genau von den Sacharbeitern der Versicherung geprüft. Aufgrund des Arbeitsaufwandes, der mit einer Prüfung einhergeht, fallen nicht selten Bearbeitungszeiten von bis zu einem Jahr an.

Wichtig

Sollte der Antrag auf Erwerbsminderungsrente durch die Versicherung abgelehnt werden, muss innerhalb eines Monats Widerspruch eingelegt werden.

Antragstellern sollte jedoch bewusst sein, dass es mit einem bloßen Antrag nicht getan ist. Damit die Zahlungen der Versicherung bei einer Erwerbsminderung genehmigt werden, müssen unterschiedliche ärztliche Gutachten erstellt werden. Diese können sich sowohl auf die körperliche als auch auf die psychische Verfassung des Antragstellers beziehen. 

Checkliste – So bekommen Sie Erwerbsminderungsrente

Um Zahlungen bei Erwerbsminderung zu beziehen, müssen unterschiedliche Faktoren geklärt werden. Daher ist es jedem Neurentner zu empfehlen, sich professionelle Unterstützung bei der Beantragung wegen Erwerbsminderung ins Boot zu holen. Die folgende Checkliste soll einen Überblick über die einzelnen Schritte geben, die auf dem Weg zu finanzieller Unterstützung bei Erwerbsminderung gegangen werden müssen. 

Kontenklärung

Bei der Kontenklärung ist es die Aufgabe des Antragstellers, seinen Versicherungsverlauf zu vervollständigen.

 

Rentenhöhe

Auf welcher Höhe sich die Erwerbsminderungsrente individuell beläuft, ist der Renteninformation zu entnehmen. Diese wird jedem Versicherten jährlich zugesendet.

 

Krankengeschichte

Die Krankengeschichte muss vom Antragsteller im besten Fall tabellarisch dargestellt und bei der Versicherung eingereicht werden.

 

Antrag

Bei der Antragstellung kann der Versicherungsberater zurate gezogen werden.

 

Sozialverband

Wer Mitglied in einem Sozialverband ist, kann von kostenloser Beratung, Rechtsbeistand und Hilfestellung bei der Antragsausfüllung profitieren.

 

Übergangszeit

In der Übergangszeit erhält der Antragsteller in der Regel Lohnzahlungen oder Krankengeld.

 

Bescheid

Sobald der Bescheid eintrifft, sollte dieser sofort geprüft werden. Handelt es sich um eine Ablehnung, kann innerhalb eines Monats Widerspruch eingelegt werden.

 

Widerspruch

Der Widerspruch hat innerhalb eines Monats zu erfolgen. Die Begründung und weitere Unterlagen können nachträglich eingereicht werden.

 

Akteneinsicht

Um dem Widerspruch entgegenzuwirken, ist es empfehlenswert, Akteneinsicht in entscheidungserhebliche Unterlagen zu fordern.

 

Klage

Wird der Widerspruch abgelehnt, steht es dem Antragsteller frei, über das Sozialgericht zu klagen und den eigenen Rentenanspruch so weiter zu verfolgen.

 

Grundsicherung

Die Höhe der Erwerbsminderungsrente reicht nicht, um alle Lebensunterhaltungskosten abzudecken. Daher haben Antragsteller ohne zusätzliches Einkommen die Möglichkeit, bei einem Sozialhilfeträger Grundsicherung zu beantragen. Entsprechende Anträge sind beispielsweise an die Stadt, den Kreis, den Landschaftsverband, den Bezirk oder das Landessozialamt zu stellen.

 

Hinzuverdienst

Jeder Erwerbsminderungsrentner hat das Recht auf einen Hinzuverdienst. Die Höhe dessen ist gesetzlich festgelegt und hängt von der Rentenart ab. Wird die maximale Höhe des Hinzuverdienstes überschritten, kann es zu Rentenabschlägen kommen.

 

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